Verjährung von Forderungen des Jobcenters

Will das Jobcenter Geld zurück?

Ist der Erstattungsbescheid von 2016 oder früher?

Haben Sie seitdem nur noch Mahnungen bekommen?

Dann ist die Forderung des Jobcenters vielleicht verjährt.

Ich prüfe das gern für Sie, da es eine brandneue Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu gibt! Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an.

Update zur endgültigen Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen

Bislang hatten Sie nach § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II das Recht, einen Antrag auf endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Leistungen zu stellen oder dies auch zu lassen.

Die gilt nur noch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben.

Für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.03.2021 beginnen, gilt der neue § 41 a Abs. 4 SGB II. Danach soll eine endgültige Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

Wem das jetzt zu juristisch war, der kann mich gern anrufen oder mir eine E-Mail schicken, ich beantworte Ihre Fragen gern!

Sozialschutzpaket III am 10.03.2021 verkündet

Alle, das heißt jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, die im Mai 2021 Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen, bekommen 150 Euro als Coronahilfe zusätzlich zu den bewilligten Leistungen.
Der erleichterte Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Wenn der Antrag auf Leistungen bis zum 31.12.2021 gestellt wird bedeutet das:
– Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung werden als Bedarf berücksichtigt, unabhängig davon, was das Jobcenter an Kosten der Unterkunft und Heizung für angemessen hält.
– Die Ablehnung eines Antrags auf Leistungen wegen Vermögens darf nicht erfolgen, wenn eine einzelne Person 60.000 Euro und jede weitere Person 30.000 Euro an Vermögen hat.
– Eine endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen findet nur auf Antrag statt. Das bedeutet:
o Wenn sich am Ende eines Bewilligungszeitraums herausstellt, dass Sie mehr verdient haben, als das Jobcenter in der vorläufigen Bewilligung angenommen hat, stellen Sie keinen Antrag auf endgültige Festsetzung und dürfen das Geld behalten.
o Wenn sich am Ende des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass Sie weniger verdient haben, als das Jobcenter in der vorläufigen Bewilligung angenommen hat, stellen Sie einen Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen- das Jobcenter zahlt dann Leistungen nach.
Wenn Sie noch Fragen dazu haben können Sie mich gern anrufen oder mir eine E-Mail schicken.

Jobcenter muss digitale Endgeräte für Distanzunterricht bezahlen

Seit dem 01.02.2021 sind die Jobcenter angewiesen, digitale Endgeräte für die Teilnahme am Schulunterricht zu bezahlen.

Voraussetzungen dafür sind, dass weder die Schule, noch ein Dritter ein digitales Endgerät (auch leihweise) zur Verfügung stellt, und der Schüler am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht teilnimmt.

coronabedingte Staatshilfen von November 2020 bis Juni 2021 anrechnungsfrei

November- und Dezemberhilfen, die zur Abfederung von Einnahmeausfällen ab dem 02.11.2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind, sowie Wirtschaftshilfen, die aufgrund der „Neustarthilfe“ für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlt werden, dürfen NICHT auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden.

Vereinfachter Zugang zu Hartz 4 bis 31.03.2021 verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den vereinfachten Zugang zu Hartz 4 jetzt bis zum 31.03.2021 verlängert. Damit gilt § 67 SGB II vorerst bis zum 31.03.2021, das heißt, es wird bei Erstanträgen die Miete vollständig übernommen und das Vermögen erst ab 60.000 Euro bei einem, bis 30.00 Euro bei jedem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Aber Achtung: gem. § 67 Abs. 4 SGB II muss ein Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt werden! Das Jobcenter prüft nicht automatisch nach, ob die vorläufige Bewilligung richtig war.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/verlaengerung-sodeg-und-zugang-grundsicherung.html

Neue Regelsätze ab 01.01.2021

Hier finden Sie die neuen Regelsätze ab 01.01.2021:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html

 

Sanktionen häufig falsch

Obwohl das Bundesverfassungsgericht am 05.11.2019 entschieden hat, dass Sanktionen nur noch in Höhe von 30% und auch nicht automatisch 3 Monate lang verhängt werden dürfen, werden von den Jobcentern immer noch falsche Sanktionen verhängt.

Sollten Sie eine Sanktion bekommen haben, prüfe ich den Sanktionsbescheid gern für Sie und lege für Sie Widerspruch ein.

Änderungen im SGB II aufgrund der Corona Krise

Aufgrund der Kontaktsperre und der Schließung von Theatern, Konzerthäusern, Restaurants, Kneipen usw.  wegen des Corona Virus geraten viele Menschen in eine finanzielle Schieflage. Deshalb hat der Bundestag beschlossen, dass ein vereinfachter Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II, Hartz IV, ermöglicht werden soll.

Das bedeutet, dass für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und 30.06.2020 beginnen,

  • Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt wird,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bezahlt werden, es sei denn, dass im vorangegangenen Zeitraum lediglich die angemessenen Kosten berücksichtigt wurden

Für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.08.2020 enden, ist für die Weiterbewilligung kein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.

Auch in Corona Zeiten: wie immer für Sie da!

Da ich mit meinen Mandanten telefonisch und online Kontakt habe, bin ich auch in Zeiten von Kontaktsperren oder Ausgangsverboten für Sie wie gewohnt erreichbar. Sie können mich wie immer anrufen oder mir E-Mails schreiben, wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben.