Das LSG Celle-Bremen hat am 04.11.2021, Az. L 11 AS 632/20, entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht:
Zwar kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht nicht.
Wenn das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen hat, kann sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.