Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den vereinfachten Zugang zu Hartz 4 jetzt bis zum 31.03.2021 verlängert. Damit gilt § 67 SGB II vorerst bis zum 31.03.2021, das heißt, es wird bei Erstanträgen die Miete vollständig übernommen und das Vermögen erst ab 60.000 Euro bei einem, bis 30.00 Euro bei jedem weiteren Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Aber Achtung: gem. § 67 Abs. 4 SGB II muss ein Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt werden! Das Jobcenter prüft nicht automatisch nach, ob die vorläufige Bewilligung richtig war.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/verlaengerung-sodeg-und-zugang-grundsicherung.html