Alle Bezieher von Kosten der Unterkunft, die ab März 2020 eine Wohnung angemietet haben, die vom Jobcenter als zu teuer bezeichnet wurde, können mit Aussicht auf Erfolg einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen und vom Jobcenter fordern, die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.
Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13.09.2021 – Az: L 19 AS 1295/21 B ER