Alle, das heißt jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, die im Mai 2021 Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen, bekommen 150 Euro als Coronahilfe zusätzlich zu den bewilligten Leistungen.
Der erleichterte Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Wenn der Antrag auf Leistungen bis zum 31.12.2021 gestellt wird bedeutet das:
– Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung werden als Bedarf berücksichtigt, unabhängig davon, was das Jobcenter an Kosten der Unterkunft und Heizung für angemessen hält.
– Die Ablehnung eines Antrags auf Leistungen wegen Vermögens darf nicht erfolgen, wenn eine einzelne Person 60.000 Euro und jede weitere Person 30.000 Euro an Vermögen hat.
– Eine endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen findet nur auf Antrag statt. Das bedeutet:
o Wenn sich am Ende eines Bewilligungszeitraums herausstellt, dass Sie mehr verdient haben, als das Jobcenter in der vorläufigen Bewilligung angenommen hat, stellen Sie keinen Antrag auf endgültige Festsetzung und dürfen das Geld behalten.
o Wenn sich am Ende des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass Sie weniger verdient haben, als das Jobcenter in der vorläufigen Bewilligung angenommen hat, stellen Sie einen Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen- das Jobcenter zahlt dann Leistungen nach.
Dies ist der link zum BMAS: https://www.bmas.de/…/Gesetze…/sozialschutz-paket3.html
Wenn Sie noch Fragen dazu haben können Sie mich gern anrufen oder mir eine E-Mail schicken.