Bislang hatten Sie nach § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II das Recht, einen Antrag auf endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Leistungen zu stellen oder dies auch zu lassen.
Die gilt nur noch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben.
Für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.03.2021 beginnen, gilt der neue § 41 a Abs. 4 SGB II. Danach soll eine endgültige Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
Wem das jetzt zu juristisch war, der kann mich gern anrufen oder mir eine E-Mail schicken, ich beantworte Ihre Fragen gern!