November- und Dezemberhilfen, die zur Abfederung von Einnahmeausfällen ab dem 02.11.2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind, sowie Wirtschaftshilfen, die aufgrund der „Neustarthilfe“ für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlt werden, dürfen NICHT auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden.