Seit dem 01.07.2022 gilt für Sanktionen:

  • Es dürfen nur noch Meldeversäumnisse sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis ist nur das Versäumen eines Meldetermins bei der Arbeitsvermittlung. Für das Versäumen darf es keinen wichtigen Grund gegeben haben. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein vom Arzt) nachgewiesen werden muss. Oder Sie waren arbeiten und der Arbeitgeber bescheinigt Ihnen das.
  • Sie dürfen nur dann mit 10 % Ihres Regelbedarfs für 3 Monate sanktioniert werden, wenn ein wiederholtes Meldeversäumnis vorliegt, das heißt Sie haben innerhalb des letzten Jahres schon einmal einen Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt.
  • Darüber müssen Sie auch belehrt werden.

Das bedeutet, dass zur Zeit wohl jeder Widerspruch gegen eine Sanktion Aussicht auf Erfolg hat.