Keine Anrechnung mehr von Überbrückungsgeld bei Haftentlassenen
Seit dem 1.7. 2021 sind im SGB II Überbrückungsgeld von Haftentlassenen nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (§11a Abs. 6 SGB II).
Keine Anrechnung der Pauschale für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen als Einkommen mehr
Ebenfalls zum 1.7.2021 wurde die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer bis 3.000 € im Kalenderjahr anrechnungsfrei gestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
Die Anrechnungsfreiheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer wirkt sich außerdem nicht negativ auf die Einkommensbereinigung anderer Einkünfte aus. Also wären beispielsweise Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuung in Höhe von 3.000 € und Übungsleiterpauschale in Höhe von ebenfalls 3.000 € / jährlich nebeneinander, also in Höhe von insgesamt 6.000 Euro anrechnungsfrei.
Der »Kinderfreizeitbonus«, § 71 SGB II, wird im Monat August 2021 für minderjährige Kinder in Höhe von 100 Euro erbracht, wenn diese im Stichmonat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II oder Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus.