Der Bundesrat hat am 19. November 2021 dem „Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze“ zugestimmt, somit  sind die jetzigen Regelungen zum Sozialschutzpaket in § 67 SGB II unverändert geblieben und gelten für alle Bewilligungsabschnitte fort, die bis 31.03.2022 begonnen haben.

Das bedeutet, dass die Jobcenter nach § 67 Abs. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligen müssen, es sei denn, die Kosten der Unterkunft waren bereits abgesenkt.