Sofortzuschlag 20 Euro für Kinder und Jugendliche ab 01.07.2022

Achtung: kontrollieren Sie Ihre Bescheide! Alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen vom Jobcenter bekommen, haben seit 01.07.2022 einen Anspruch auf 20 Euro Sofortzuschlag pro Monat.

Wurde Ihnen dieser Sofortzuschlag bewilligt?

Dieser Zuschlag darf nicht zurückgefordert werden.

Widerspruch gegen Sanktionen

Seit dem 01.07.2022 gilt für Sanktionen:

  • Es dürfen nur noch Meldeversäumnisse sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis ist nur das Versäumen eines Meldetermins bei der Arbeitsvermittlung. Für das Versäumen darf es keinen wichtigen Grund gegeben haben. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein vom Arzt) nachgewiesen werden muss. Oder Sie waren arbeiten und der Arbeitgeber bescheinigt Ihnen das.
  • Sie dürfen nur dann mit 10 % Ihres Regelbedarfs für 3 Monate sanktioniert werden, wenn ein wiederholtes Meldeversäumnis vorliegt, das heißt Sie haben innerhalb des letzten Jahres schon einmal einen Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt.
  • Darüber müssen Sie auch belehrt werden.

Das bedeutet, dass zur Zeit wohl jeder Widerspruch gegen eine Sanktion Aussicht auf Erfolg hat.

Widerspruchsfrist

Wenn Sie einen Bescheid vom Jobcenter bekommen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist es sehr wichtig, dass Sie innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist errechnet sich so: auf dem Bescheid ist auf der ersten Seite oben rechts ein Datum. Zu diesem Datum dürfen Sie drei Tage Postlaufzeit und einen Monat Widerspruchsfrist dazu rechnen. Dann haben Sie den Tag, an dem um 23:59 Uhr die Widerspruchsfrist abläuft.
Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Bescheid bestandskräftig. Dann können Sie nur noch einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen.

Termin beim Arbeitsvermittler versäumt- Leistungen eingestellt

In letzter Zeit häufen sich Bescheide, in denen Leistungen ganz eingestellt werden, weil der Leistungsempfänger zu einem Termin beim Arbeitsvermittler nicht erschienen ist. Diese Bescheide sind rechtswidrig. Gegen diese Bescheide kann ich gern und mit großer Aussicht auf Erfolg Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von einem Monat!

Vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig

Sie haben einen Brief vom Jobcenter bekommen, in dem steht, dass bewilligte Leistungen vorläufig nicht ausgezahlt werden. Dies ist in der Regel rechtswidrig. Ich kann dagegen mit einem Antrag auf ein Eilrechtsverfahren und einer Leistungsklage für Sie beim Sozialgericht erreichen, dass die Leistungen wieder ausgezahlt werden. Diese Fälle habe ich zu 90 % gewonnen.

Ich brauche von Ihnen dazu :

  • das Schreiben zur vorläufigen Zahlungseinstellung,
  • den Bewilligungsbescheid vollständig, alle Seiten
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • eine Vollmacht

 

Hartz IV-Widerspruch: einfache E-Mail reicht nicht

Das LSG Celle-Bremen hat am 04.11.2021, Az. L 11 AS 632/20, entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht:
Zwar kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht nicht.
Wenn das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen hat, kann sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.

Regelungen in § 67 SGB II gelten fort

Der Bundesrat hat am 19. November 2021 dem „Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze“ zugestimmt, somit  sind die jetzigen Regelungen zum Sozialschutzpaket in § 67 SGB II unverändert geblieben und gelten für alle Bewilligungsabschnitte fort, die bis 31.03.2022 begonnen haben.

Das bedeutet, dass die Jobcenter nach § 67 Abs. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligen müssen, es sei denn, die Kosten der Unterkunft waren bereits abgesenkt.

Kosten der Unterkunft vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 angemessen

Alle Bezieher von Kosten der Unterkunft, die ab März 2020 eine Wohnung angemietet haben, die vom Jobcenter als zu teuer bezeichnet wurde, können mit Aussicht auf Erfolg einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen und vom Jobcenter fordern, die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.

Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13.09.2021 – Az: L 19 AS 1295/21 B ER

Ab dem 01.07.2021: mehr verbleibendes Einkommen und Kinderbonus

Keine Anrechnung mehr von Überbrückungsgeld bei Haftentlassenen
Seit dem 1.7. 2021 sind im SGB II Überbrückungsgeld von Haftentlassenen nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (§11a Abs. 6 SGB II).

Keine Anrechnung der Pauschale für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen als Einkommen mehr
Ebenfalls zum 1.7.2021 wurde die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer bis 3.000 € im Kalenderjahr anrechnungsfrei gestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Die Anrechnungsfreiheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer wirkt sich außerdem nicht negativ auf die Einkommensbereinigung anderer Einkünfte aus. Also wären beispielsweise Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuung in Höhe von 3.000 € und Übungsleiterpauschale in Höhe von ebenfalls 3.000 € / jährlich nebeneinander, also in Höhe von insgesamt 6.000 Euro anrechnungsfrei.

Der »Kinderfreizeitbonus«, § 71 SGB II, wird im Monat August 2021 für minderjährige Kinder in Höhe von 100 Euro erbracht, wenn diese im Stichmonat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II oder Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus.

Gekippter Mietendeckel und Mietnachzahlungen

Der Mietendeckel der Stadt Berlin ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden, es stehen unter Umständen Mietnachzahlungen an. Diese Rückzahlungspflicht entsteht mit Tag der Urteilsverkündung, also ab dem 15. April 2021, spätestens aber ab dem Tag, an dem Vermieter die Zahlung gegenüber ihren Mietern geltend machen.

Für Bezieher von Hartz IV gilt, dass die Mietnachforderung als tatsächliche Unterkunftskosten im Monat der Fälligkeit vom Jobcenter zu übernehmen sind. Fällig werden die Mietzahlungen in dem Monat, in dem sie vom Vermieter geltend gemacht werden, in dem Sie also den Brief des Vermieters bekommen, dass Sie Miete nachzahlen müssen. Die Mietnachzahlungen müssen dann beim Jobcenter im Monat der Fälligkeit beantragt werden.