Regelungen in § 67 SGB II gelten fort

Der Bundesrat hat am 19. November 2021 dem „Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze“ zugestimmt, somit  sind die jetzigen Regelungen zum Sozialschutzpaket in § 67 SGB II unverändert geblieben und gelten für alle Bewilligungsabschnitte fort, die bis 31.03.2022 begonnen haben.

Das bedeutet, dass die Jobcenter nach § 67 Abs. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligen müssen, es sei denn, die Kosten der Unterkunft waren bereits abgesenkt.

Kosten der Unterkunft vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 angemessen

Alle Bezieher von Kosten der Unterkunft, die ab März 2020 eine Wohnung angemietet haben, die vom Jobcenter als zu teuer bezeichnet wurde, können mit Aussicht auf Erfolg einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen und vom Jobcenter fordern, die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.

Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13.09.2021 – Az: L 19 AS 1295/21 B ER

Ab dem 01.07.2021: mehr verbleibendes Einkommen und Kinderbonus

Keine Anrechnung mehr von Überbrückungsgeld bei Haftentlassenen
Seit dem 1.7. 2021 sind im SGB II Überbrückungsgeld von Haftentlassenen nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (§11a Abs. 6 SGB II).

Keine Anrechnung der Pauschale für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen als Einkommen mehr
Ebenfalls zum 1.7.2021 wurde die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer bis 3.000 € im Kalenderjahr anrechnungsfrei gestellt (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Die Anrechnungsfreiheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer wirkt sich außerdem nicht negativ auf die Einkommensbereinigung anderer Einkünfte aus. Also wären beispielsweise Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuung in Höhe von 3.000 € und Übungsleiterpauschale in Höhe von ebenfalls 3.000 € / jährlich nebeneinander, also in Höhe von insgesamt 6.000 Euro anrechnungsfrei.

Der »Kinderfreizeitbonus«, § 71 SGB II, wird im Monat August 2021 für minderjährige Kinder in Höhe von 100 Euro erbracht, wenn diese im Stichmonat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II oder Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus.

Gekippter Mietendeckel und Mietnachzahlungen

Der Mietendeckel der Stadt Berlin ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden, es stehen unter Umständen Mietnachzahlungen an. Diese Rückzahlungspflicht entsteht mit Tag der Urteilsverkündung, also ab dem 15. April 2021, spätestens aber ab dem Tag, an dem Vermieter die Zahlung gegenüber ihren Mietern geltend machen.

Für Bezieher von Hartz IV gilt, dass die Mietnachforderung als tatsächliche Unterkunftskosten im Monat der Fälligkeit vom Jobcenter zu übernehmen sind. Fällig werden die Mietzahlungen in dem Monat, in dem sie vom Vermieter geltend gemacht werden, in dem Sie also den Brief des Vermieters bekommen, dass Sie Miete nachzahlen müssen. Die Mietnachzahlungen müssen dann beim Jobcenter im Monat der Fälligkeit beantragt werden.

 

Verjährung von Forderungen des Jobcenters

Will das Jobcenter Geld zurück?

Ist der Erstattungsbescheid von 2016 oder früher?

Haben Sie seitdem nur noch Mahnungen bekommen?

Dann ist die Forderung des Jobcenters vielleicht verjährt.

Ich prüfe das gern für Sie, da es eine brandneue Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu gibt! Schicken Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an.

Update zur endgültigen Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen

Bislang hatten Sie nach § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II das Recht, einen Antrag auf endgültige Festsetzung von vorläufig bewilligten Leistungen zu stellen oder dies auch zu lassen.

Die gilt nur noch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben.

Für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.03.2021 beginnen, gilt der neue § 41 a Abs. 4 SGB II. Danach soll eine endgültige Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

Wem das jetzt zu juristisch war, der kann mich gern anrufen oder mir eine E-Mail schicken, ich beantworte Ihre Fragen gern!