Sofortzuschlag 20 Euro für Kinder und Jugendliche ab 01.07.2022

Achtung: kontrollieren Sie Ihre Bescheide! Alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen vom Jobcenter bekommen, haben seit 01.07.2022 einen Anspruch auf 20 Euro Sofortzuschlag pro Monat.

Wurde Ihnen dieser Sofortzuschlag bewilligt?

Dieser Zuschlag darf nicht zurückgefordert werden.

Widerspruch gegen Sanktionen

Seit dem 01.07.2022 gilt für Sanktionen:

  • Es dürfen nur noch Meldeversäumnisse sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis ist nur das Versäumen eines Meldetermins bei der Arbeitsvermittlung. Für das Versäumen darf es keinen wichtigen Grund gegeben haben. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein vom Arzt) nachgewiesen werden muss. Oder Sie waren arbeiten und der Arbeitgeber bescheinigt Ihnen das.
  • Sie dürfen nur dann mit 10 % Ihres Regelbedarfs für 3 Monate sanktioniert werden, wenn ein wiederholtes Meldeversäumnis vorliegt, das heißt Sie haben innerhalb des letzten Jahres schon einmal einen Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt.
  • Darüber müssen Sie auch belehrt werden.

Das bedeutet, dass zur Zeit wohl jeder Widerspruch gegen eine Sanktion Aussicht auf Erfolg hat.

Widerspruchsfrist

Wenn Sie einen Bescheid vom Jobcenter bekommen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist es sehr wichtig, dass Sie innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist errechnet sich so: auf dem Bescheid ist auf der ersten Seite oben rechts ein Datum. Zu diesem Datum dürfen Sie drei Tage Postlaufzeit und einen Monat Widerspruchsfrist dazu rechnen. Dann haben Sie den Tag, an dem um 23:59 Uhr die Widerspruchsfrist abläuft.
Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Bescheid bestandskräftig. Dann können Sie nur noch einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen.

Termin beim Arbeitsvermittler versäumt- Leistungen eingestellt

In letzter Zeit häufen sich Bescheide, in denen Leistungen ganz eingestellt werden, weil der Leistungsempfänger zu einem Termin beim Arbeitsvermittler nicht erschienen ist. Diese Bescheide sind rechtswidrig. Gegen diese Bescheide kann ich gern und mit großer Aussicht auf Erfolg Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von einem Monat!

Vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig

Sie haben einen Brief vom Jobcenter bekommen, in dem steht, dass bewilligte Leistungen vorläufig nicht ausgezahlt werden. Dies ist in der Regel rechtswidrig. Ich kann dagegen mit einem Antrag auf ein Eilrechtsverfahren und einer Leistungsklage für Sie beim Sozialgericht erreichen, dass die Leistungen wieder ausgezahlt werden. Diese Fälle habe ich zu 90 % gewonnen.

Ich brauche von Ihnen dazu :

  • das Schreiben zur vorläufigen Zahlungseinstellung,
  • den Bewilligungsbescheid vollständig, alle Seiten
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • eine Vollmacht

 

Hartz IV-Widerspruch: einfache E-Mail reicht nicht

Das LSG Celle-Bremen hat am 04.11.2021, Az. L 11 AS 632/20, entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht:
Zwar kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Eine einfache E-Mail reicht nicht.
Wenn das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen hat, kann sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.