Jobcenter muss mehrtägige Klassenfahrt nach York/England bezahlen

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen urteilte, muss das Jobcenter Kosten für eine Schulfahrt ins Ausland nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II bezahlen, auch wenn es sich um Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt ins Ausland handelt. Im konkreten Fall ging es um 1.350,00 Euro für eine Fahrt nach York in England.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 – L 13 AS 74/17 B ER

Jobcenter muss Nachhilfe nur bei drohender Nichtversetzung bezahlen

Wie das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, muss das Jobcenter Nachhilfekosten für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern nur übernehmen, wenn die Versetzung gefährdet ist.
Soll die Nachhilfe einem möglichst guten Abschluss der mittleren Reife dienen, muss das Jobcenter dies nicht finanzieren, wenn ein Hauptschulabschluss angestrebt ist.

Diese Entscheidung ist gerade deshalb, weil überdurchschnittlich viele Kinder von Hartz IV Beziehern später selber in den Bezug von Hartz IV Leistungen rutschen, kontraproduktiv. Jedes Kind sollte sich so gut wie möglich qualifizieren. Die Investition in einen möglichst guten Abschluss und damit einen guten Start in ein Leben ohne Bezug von Hartz IV Leistungen, sollte auch für das Jobcenter vorrangig sein. Langfristig spart das Jobcenter durch die großzügige Finanzierung von Nachhilfe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, wie das Landessozialgericht die Frage sieht.

SG Düsseldorf, Urteil v. 10.05.2016 – S 21 AS 1690/15, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 6 AS 1080/16 


 

Hundehaftpflichtversicherung führt nicht zu mehr Hartz IV

Dies teilte die Pressestelle des Bundessozialgerichts heute mit:

Kein höheres Arbeitslosengeld II wegen Hundehaftpflichtversicherung

Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 14 AS 10/16 R).

Radiosendung mit Rechtsanwältin Krohn

 

Wenn Sie den Beitrag am 24.10.2016 in Deutschlandradiokultur verpasst haben, können Sie ihn hier hören:

http://www.deutschlandradiokultur.de/hartz-iv-vor-gericht-eine-reform-und-ihre-fatalen-folgen.976.de.html?dram:article_id=369156

Widersprüche gegen Sanktionen sind häufig erfolgreich

Widersprüche gegen Sanktionen lohnen sich, da die Bescheide häufig fehlerhaft sind. Dazu folgender Artikel aus der „Welt“

https://www.welt.de/politik/deutschland/article154134421/Jedem-dritten-Widerspruch-stattgegeben.html

Rechtsanwältin Krohn zum Thema „Hartz 4 vor Gericht“ im Radio

Am 24.10.2016 um 19:30 Uhr wird im Sender Deutschland Radio Kultur ein Beitrag zum Thema „Hartz 4 vor Gericht“ gesendet, in dem Rechtsanwältin Krohn im Interview zu hören ist.

Ein sehr interessanter und informativer Beitrag, den Sie auf keinen Fall verpassen sollten!

Kosten für Telefon- und Internetanschluss, sowie Nachsendeantrag notwendiger Bedarf bei Umzug

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss, sowie für einen Nachsendeantrag als notwendiger Bedarf bei den Umzugskosten vom Jobcenter zu bewilligen sind, wenn das Jobcenter eine Zusicherung zu den Umzugskosten gegeben hat. Diese Kosten sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden und damit nicht zuletzt dem Jobcenter aufrechtzuerhalten. Dies zeige sich auch darin, dass vom Gesetzgeber diese Kosten als Bestandteil des Regelbedarfs aufgenommen wurden und damit vom Gesetzgeber als anerkanntes Grundbedürfnis angesehen werden. (§§ 5 f RBEG)

Bundessozialgericht B 14 AS 58/15 R

 

Voraussetzung für einen ALG II Antrag ist nicht, dass sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt werden

Das SG Hildesheim hat in seinem Beschluss v. 21.07.2016 – S 36 AS 4143/16 ER entschieden, dass Jobcenter die Entgegennahme von Anträgen auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigern dürfen, weil noch nicht alle Unterlagen vorgelegt wurden.

Ebenso darf das Jobcenter die Annahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigert werden, weil der Antrag nach Meinung des Jobcenters nicht vollständig ausgefüllt wurde.

 

Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R). Wenn keine Verhandlungen vorausgegangen sind, ist die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig.