Es gibt viele Anfragen zu der Frage, ob in der Vergangenheit einbehaltene Leistungen aufgrund von Sanktionen zurück gefordert werden können. Dies ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zu den Sanktionen ab dem 05.11.2019 für verfassungswidrig erklärt.
Wer aber nach dem 05.11.2019 eine 60 % oder 100 % Sanktion bekommt und älter als 25 Jahre ist, hat mit einem Widerspruch beste Aussichten auf Erfolg.
Erfolgsaussichten für einen Widerspruch bestehen auch bei über 25-jährigen und Sanktionen von 30 %.