Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 05.11.2019 verkündeten Urteil, 1 BvL 7/16, die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung unter folgenden Voraussetzungen für weiter anwendbar erklärt:
Bis zum Inkrafttreten einer Neuerung kann in Höhe von 30 % sanktioniert werden, wenn dies keine außergewöhnliche Härte bedeutet. Die Behörde kann die Leistungen auch vor Ablauf der drei Monate wieder in voller Höhe erbringen, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder der Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.