Das Sozialgericht Speyer hat mit Beschluss v. 29.12.2017, Aktenzeichen S 16 AS 1466/17 ER, entschieden, dass die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen“ Kosten in § 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 SGB II verfassungswidrig ist. So hatte das Sozialgericht Mainz bereits geurteilt, Beschlüsse vom 12.12.2014, Aktenzeichen S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14 und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das die Vorlagen jedoch als unzulässig verworfen hat, in der Sache also noch nicht Stellung bezogen hat.

Das bedeutet für alle, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Speyer wohnen, dass sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit Erfolg einklagen können. Bis das Bundesverfassungsgericht in der Sache urteilt, werden die Urteile der Sozialgerichte Speyer und Mainz aber wohl keinen Bestand vor dem Landessozialgericht oder Bundessozialgericht haben.