Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher nicht durch die Lernmittelfreiheit (d. h. die Schulbücher werden gestellt und müssen nicht selber gekauft werden) übernommen werden, deckt der Regelbedarf diese Kosten der Höhe nach evident nicht ab. Dann müssen die Kosten für Schulbücher durch die Jobcenter nach § 21 Abs 6 SGB II bewilligt werden.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 11.12.2017, Az. L 11 AS 349/17 entschieden.