Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept, weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16).
Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. (Sozialgericht Magdeburg vom 12.09.2017 – S 47 AS 3686/13)
Sollte Ihnen in der Gemeinde Nordharz nicht die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bewilligt werden, kann die Bewilligung nun mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.