Wie das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, muss das Jobcenter Nachhilfekosten für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern nur übernehmen, wenn die Versetzung gefährdet ist.
Soll die Nachhilfe einem möglichst guten Abschluss der mittleren Reife dienen, muss das Jobcenter dies nicht finanzieren, wenn ein Hauptschulabschluss angestrebt ist.

Diese Entscheidung ist gerade deshalb, weil überdurchschnittlich viele Kinder von Hartz IV Beziehern später selber in den Bezug von Hartz IV Leistungen rutschen, kontraproduktiv. Jedes Kind sollte sich so gut wie möglich qualifizieren. Die Investition in einen möglichst guten Abschluss und damit einen guten Start in ein Leben ohne Bezug von Hartz IV Leistungen, sollte auch für das Jobcenter vorrangig sein. Langfristig spart das Jobcenter durch die großzügige Finanzierung von Nachhilfe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, wie das Landessozialgericht die Frage sieht.

SG Düsseldorf, Urteil v. 10.05.2016 – S 21 AS 1690/15, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 6 AS 1080/16