Wie das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen urteilte, muss das Jobcenter Kosten für eine Schulfahrt ins Ausland nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II bezahlen, auch wenn es sich um Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt ins Ausland handelt. Im konkreten Fall ging es um 1.350,00 Euro für eine Fahrt nach York in England.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 – L 13 AS 74/17 B ER