Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss, sowie für einen Nachsendeantrag als notwendiger Bedarf bei den Umzugskosten vom Jobcenter zu bewilligen sind, wenn das Jobcenter eine Zusicherung zu den Umzugskosten gegeben hat. Diese Kosten sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden und damit nicht zuletzt dem Jobcenter aufrechtzuerhalten. Dies zeige sich auch darin, dass vom Gesetzgeber diese Kosten als Bestandteil des Regelbedarfs aufgenommen wurden und damit vom Gesetzgeber als anerkanntes Grundbedürfnis angesehen werden. (§§ 5 f RBEG)

Bundessozialgericht B 14 AS 58/15 R