Das SG Hildesheim hat in seinem Beschluss v. 21.07.2016 – S 36 AS 4143/16 ER entschieden, dass Jobcenter die Entgegennahme von Anträgen auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigern dürfen, weil noch nicht alle Unterlagen vorgelegt wurden.

Ebenso darf das Jobcenter die Annahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigert werden, weil der Antrag nach Meinung des Jobcenters nicht vollständig ausgefüllt wurde.