Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 16.03.2016 entschied, haben laktoseintolerante Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Zahlung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II durch das Jobcenter (L 6 AS 403/14).

Das LSG Rheinland-Pfalz hat dies folgendermaßen begründet: Der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gewährte Regelbedarf nach § 20 SGB II decke die gesamten Kosten, die für die Ernährung nötig sind, grundsätzlich ab. Eine Ausnahme würden jedoch die Leistungsberechtigten darstellen, die sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssten. Zur Frage des Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz hat das LSG eine Ernährungsberaterin und als Diabetesberaterin ausgebildete Sachverständige befragt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter der Ausarbeitung konkreter Ernährungspläne für 30 Tage eine ausgewogene Ernährung kostenneutral umsetzen lasse. Das LSG ist dem gefolgt.