Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Die Fahrtkostenpauschale führe nicht zu einem Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Kosten aus, entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 (S 31 AS 2064/14).