Das Sozialgericht Dresden hat sich dem Sozialgericht Gotha angeschlossen, das bereits am 26.05.2015 zu dem Schluss kam, dass Sanktionen verfassungswidrig sind. Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 16.02.2016, Az. S 20 AS 18/16 ER, festgestellt, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 31 a Abs. 1 Satz 3 und 6, 31b SGB II ist wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot gem. Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig.
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