Das Sozialgericht Hildesheim hat im Verfahren S 37 AS 1175/15 entschieden, dass einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Zuschuss zu bewilligen sind. Diese Kosten seien nicht im Schulpaket in Höhe von 100,00 Euro enthalten. Deshalb bestehe ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.