B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat in zwei neuen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Dezember 2015 zum Anspruch von Ausländer auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestätigt und begründet dies wie folgt:

Auch wenn Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe ausgeschlossen seien, seien sie aber nicht von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ausgeschlossen. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folge aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, ( siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175-260), und dem tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers in Deutschland. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts gehe eine Ermessensreduzierung der Behörde auf Null einher, so dass Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind, siehe auch BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – Terminbericht Nr 54/15.