Ab dem 01.01.2016 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der Krankenversicherung familienversichert, sondern selber Mitglied der Krankenkasse.

Dies hat Konsequenzen, wenn Sie eine Sanktion bekommen, aufgrund derer Sie gar keine Leistungen, auch keine Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine bekommen. In diesem Fall sollten Sie sofort bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung bei der Krankenkasse einen Antrag stellen, um wieder familienversichert zu werden.

Wird der Leistungsbescheid rückwirkend vollständig aufgehoben und werden die Leistungen zurückgefordert, weil ALG II zu Unrecht bezogen wurde, sind von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen (§ 40 Abs. 2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 SGB III).