Das Bundessozialgericht, 4. Senat, (B 4 AS 59/13 R) hat entschieden, dass “ (…) auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.“ (Zit. aus der Pressemitteilung des BSG vom 03.12.2015) Damit hat das BSG „das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“, das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Prinzip der Menschenwürde abgeleitet worden war, konkretisiert.
Dies bedeutet, dass erwerbsfähige Unionsbürger nach 6-monatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik nach Ansicht des Bundessozialgerichts Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommen sollen.
Der 14. Senat des BSG hat am 16.12.2015 ebenso entschieden, Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R.
Das Berliner Sozialgericht ist anderer Ansicht und hat in seinem Urteil S 149 AS 7191/13 entschieden, dass keine Sozialhilfe zu bewilligen ist, wenn der Unionsbürger erwerbsfähig ist.