Manchmal ist das Gesetz, das SGB II, auch ungenau. Besonders bei den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung und Nebenkosten, § 22 SGB II) macht das Gesetz keine klare Vorgabe zur Höhe der Kosten. Dort ist die Rede davon, dass die Kosten „angemessen“ sein müssen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig, so dass die Jobcenter selber bestimmen, wie viel Kosten der Unterkunft sie bewilligen. Die Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten allerdings nur selten geteilt. Eine Klage gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft hat deshalb häufig Aussicht auf Erfolg.

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Neues aus der Rechtsprechung zum Bürgergeld
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- Widerspruch gegen Sanktionen
- Widerspruchsfrist
- Termin beim Arbeitsvermittler versäumt- Leistungen eingestellt
- Vorläufige Zahlungseinstellung rechtswidrig
- Hartz IV-Widerspruch: einfache E-Mail reicht nicht
- Regelungen in § 67 SGB II gelten fort
- Kosten der Unterkunft vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 angemessen
- Ab dem 01.07.2021: mehr verbleibendes Einkommen und Kinderbonus
- Gekippter Mietendeckel und Mietnachzahlungen
- Verjährung von Forderungen des Jobcenters
- Update zur endgültigen Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen
- Sozialschutzpaket III am 10.03.2021 verkündet
- Jobcenter muss digitale Endgeräte für Distanzunterricht bezahlen
- coronabedingte Staatshilfen von November 2020 bis Juni 2021 anrechnungsfrei
- Vereinfachter Zugang zu Hartz 4 bis 31.03.2021 verlängert
- Neue Regelsätze ab 01.01.2021
- Sanktionen häufig falsch
- Änderungen im SGB II aufgrund der Corona Krise
- Auch in Corona Zeiten: wie immer für Sie da!