Manchmal ist das Gesetz, das SGB II, auch ungenau. Besonders bei den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung und Nebenkosten, § 22 SGB II) macht das Gesetz keine klare Vorgabe zur Höhe der Kosten. Dort ist die Rede davon, dass die Kosten „angemessen“ sein müssen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig, so dass die Jobcenter selber bestimmen, wie viel Kosten der Unterkunft sie bewilligen. Die Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten allerdings nur selten geteilt. Eine Klage gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft hat deshalb häufig Aussicht auf Erfolg.
Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten nur selten geteilt
12.11.2015