Sanktionen (§§ 31-32 SGB II) verstoßen meiner Ansicht nach gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Grundgesetz, weil Sie aufgrund einer Sanktion drei Monate lang weniger Geld erhalten, als Sie für Ihr Existenzminimum brauchen. Das Sozialgericht Gotha sieht dies auch so und stellte mit Beschluss vom 26.05.2015 (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14) fest, dass die SGB II Sanktionen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Verfahren wurde vom Sozialgericht Gotha dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Gegen Sanktionen sollte deshalb in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden und ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht gestellt werden.