Eingliederungsvereinbarungen der Arbeitsvermittler sind häufig fehlerhaft, weil sie z. B. eine unvollständige Rechtsfolgenbelehrung enthalten, das Jobcenter sich nur zu Leistungen verpflichtet, die es sowieso erbringen muss, oder ähnliches. Sanktionen, die auf solchen fehlerhaften Eingliederungsvereinbarungen beruhen, sind aufzuheben.